Satzung

Satzung des Zweckverbandes der Volkshochschule Verl, Harsewinkel und Schloß Holte-Stukenbrock
vom 14.12.1977, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 18.12.2017

§ 1 Verbandsmitglieder

(1) Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Stadt Harsewinkel vom 22.11.1977, des Rates der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom 28.11.1977 und des Rates der Gemeinde Verl vom 12.12.1977 haben die genannten Gemeinden in Ausführung der §§ 4, 11 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 31.07.1974 (SGV. NW. S. 223) die vorliegende Satzung vereinbart und schließen sich zu einem Zweckverband im Sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 26.04.1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1969 (GV. NW. S. 514), zusammen.

(2) Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 2 Name, Sitz, Dienstsiegel

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschule Verl – Harsewinkel -Schloß Holte-Stukenbrock“

(2) Sitz des Zweckverbandes ist Schloß Holte-Stukenbrock.

(3) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 in der Fassung vom 09.12.1969 (GV. NW. S. 937). Dieses enthält die Inschrift „Volkshochschule Verl – Harsewinkel – Schloß Holte-Stukenbrock“ und das Landeswappen.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule (VHS). Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gem. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 des 1. WbG.

(2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.m.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, 13 des 1. WbG anbieten.

(4) Im Interesse der Fortentwicklung der Bildungsarbeit in allen beteiligten Gemeinden und einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung ist die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen des Möglichen zu dezentralisieren.

§ 4 Rechtscharakter, Gliederung

(1) Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

(2) Die Volkshochschule unterhält Zweigstellen in Harsewinkel und Verl.

(3) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.

§ 5 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 6000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Die Zahl der Vertreter bleibt während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert. Soweit die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden der Verbandsversammlung nicht angehören, sind sie berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.

(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Auf die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter (§ 15 Abs. 4 GkG) findet der § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.

§ 7 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher oder dem VHS-Leiter übertragen sind.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über

  1. Bestellung des Verbandsvorstehers,
  2. allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS,
  3. Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,
  4. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers
  5. (die Ergebnisverwendung bzw. Behandlung des Fehlbetrages wird seit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement in der Verbandsversammlung beschlossen.
  6. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung, Bezüge und Vergütung sowie Versorgung des VHS-Leiters sowie der Angestellten des Zweckverbandes ab der, Entgeltgruppe EG 9a,  soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  8. Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen.
  9. Erlass und Änderung von Satzungen, Honorarordnung, Gebührenordnung, Benutzungsordnung,
  10. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
  11. Einrichtung, Art und Zahl der Fachbereiche,
  12. Vertretung des VHS-Leiters,
  13. Auflösung des Zweckverbandes,
  14. den Arbeitsplan (§ 18).
     

(3) Die Verbandsversammlung entscheidet selbst über den Arbeitsplan, der VHS-Leiter nimmt beratend teil.  Der VHS-Leiter ist berechtigt, seine Ansicht zur Gestaltung des Arbeitsplanes der Verbandsversammlung darzulegen.

(4) Die Verbandsversammlung wirkt mit bei der Aufstellung und Fortschreibung des Weiterbildungsentwicklungsplanes.

§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung

Bekanntmachungsform

(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(3) Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 GO NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt des Kreises Gütersloh. Im übrigen finden die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(5) Sind Bekanntmachungen in der im Absatz 4 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabänderlicher Ereignisse nicht möglich, so erfolgen sie durch Aushang in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Aushangkästen der Verbandsmitglieder. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch Absatz 4 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden schriftlich einberufen.  Die Einladungen müssen mindestens eine Woche vor den Sitzungsterminen abgesandt werden.  Sie tritt wenigstens zweimal im Rechnungsjahr, im übrigen nach Bedarf zusammen.

Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertreter oder ein Verbandsmitglied dies unter Angaben der zu beratenden Angelegenheit verlangt.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.

(3) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom Verbandsvorsteher zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder für die Dauer seines Hauptamtes gewählt.

Er wird von einem von ihm zu bestimmenden Beamten seiner Dienststelle vertreten.

§ 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.

(2) Der Verbandsvorsteher ist

a) Dienstvorgesetzter des VHS-Leiters und der übrigen Bediensteten des Zweckverbandes,

b) Vorgesetzter des VHS-Leiters.

(3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.  Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.

§ 12 Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses wählt die Verbandsversammlung drei Mitglieder, die für die Dauer der Amtszeit in der Versammlung den Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Eine Person ist als der/die Vorsitzende/n des Rechnungsprüfungsausschusses zu wählen, die zwei weiteren Personen sind als Beisitzer zu wählen.

(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kann sich der Rechnungsprüfungsausschuss bei der örtlichen Prüfung Dritter bedienen (entsprechend § 105 GO).

§ 13 Bedienstete des Trägers

Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich tätige Beamte, Angestellte und Arbeiter einstellen. VHS-Leiter, hauptamtlich pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter der VHS sind Bedienstete des Zweckverbandes.

§ 14 VHS-Leiter

(1) Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlich pädagogischen Mitarbeiter geleitet (VHS-Leiter). Er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.

(2) Der VHS-Leiter hat folgende Aufgaben:

  1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
  2. Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
  5. Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule,
  6. Ausübung des Hausrechtes in Vertretung des Verbandsvorstehers.

(3) Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule sowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstigen Mitarbeiter.  Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt er regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern durch.

§ 15 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter

(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt.
(2) Die Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen/Zweigstellen. Sie wirken mit an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
a) durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes für ihre Zweigstelle/ihren Fachbereich,
b) durch eigene Lehrveranstaltungen,
c) durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem VHS-Leiter.

§ 16 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter

(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.

(2) Die Aufgaben der Mitarbeiter richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Dozentenvertrag. Sie können an der Planung von Lehrveranstaltungen mitwirken durch

a) Vorschläge für die Arbeitspläne,

b) Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des VHS-Leiters.

(3) Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter haben das Recht, je Fachbereich 2 Sprecher zu wählen. Der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Versammlung einzuladen.  Die Sprecher haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern des betreffenden Fachbereichs angehört zu werden.

§ 17 Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter

(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Mitarbeiter eingestellt.

(2) Sie unterstützen den VHS-Leiter in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.

§ 18 Arbeitsplan

(1) Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für ein Semester oder Trimester und längstens für ein Jahr aufgestellt.  Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Arbeitsplan wird auf die in § 16 des 1. WbG genannten kommunalen Einrichtungen hingewiesen.

(3) Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen anderer Einrichtungen bekannt gemacht werden.

§ 19 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen aus dem Bereich der Verbandsmitglieder

(1) Der Verbandsvorsteher lädt den VHS-Leiter und die Leiter der anerkannten Kultureinrichtungen aus dem Bereich der Mitglieder des Zweckverbandes , insbesondere die Leiter der Büchereien, Bildstellen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten wenigstens einmal in jedem Arbeitsabschnitt der Volkshochschule zu einer gemeinsamen Besprechung ein.  In ihr werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit erörtert.

(2) Die Leiter der in Abs. 1genannten Einrichtungen der Verbandsmitglieder haben sich über ihre Arbeitsabsichten frühzeitig gegenseitig zu informieren und sind gehalten, ihre Planungen gegenseitig zu fördern.

§ 20 Teilnehmer

Die Teilnehmer der VHS haben das Recht, für die Kurse der VHS (Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Stunden Dauer) je einen Vertreter für 1 Jahr zu wählen.  Die Kursvertreter eines Fachbereiches wählen zwei Sprecher.  Der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Wahlversammlung einzuladen.

Die Sprecher haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden Abteilung/des betreffenden Fachbereiches angehört zu werden.

§ 21 Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gilt die von der Verbandsversammlung zu erlassende Gebührenordnung.

§ 22 Deckung des Finanz- und Sachbedarfes

(1) Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten und vorhandenen Einrichtungen werden der VHS von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie tragen zugleich die für die Nutzung der Räume erforderlichen Sach- und Personalkosten (z. B. Wartungskosten.)

(2) Den  persönlichen und  sachlichen  Aufwand für die Zweigstellen  in Harsewinkel  und Verl (§ 4 Abs. 2) trägt jede Gemeinde für ihre Zweigstelle selbst.  Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock stellt dem Zweckverband als Gegenleistung zwei Büroräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die für diese Räume anfallenden Nebenkosten. Ferner erbringt die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock ohne Anspruch auf Entschädigung für den Zweckverband die nicht volkshochschulspezifischen Verwaltungsleistungen (z.B. Bearbeitung der Personalangelegenheiten, Beschaffung von Büromaterial, Posteingang und -Abfertigung, technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs).  Soweit erforderlich, werden die Verbandsmitglieder über den Umfang dieser Leistungen eine besondere Vereinbarung abschließen.

(3) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten, sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planungen des betreffenden Verbandsmitgliedes übernehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt.  Im übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.

(4) Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Gebühren und Zuschüssen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage.  Die Umlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder zureinen Hälfte, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der im Bereich der einzelnen Verbandsmitglieder durchgeführten Lehrveranstaltungen.  Maßgebliche Einwohnerzahlen sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen Wohnbevölkerungszahlen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz den Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr zugrunde liegen.

Bei der Berechnung der Umlage für Kinderkurse kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Der Verbandsvorsteher hat eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zu entwerfen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.  Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Verbandsvorsteher nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften Rechnung zu legen.

§ 22 Auseinandersetzung

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.

(2) Die hauptamtlich tätigen Beamten und Angestellten werden vom Rechtsnachfolger des Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen in der Verbandsversammlung übernommen.  Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.

§ 23 Inkrafttreten

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde.  An demselben tritt diese Satzung in Kraft.  Der Zweckverband nimmt seine Tätigkeit am 01.01.1978 auf.

Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.