Satzung
Satzung
des Zweckverbandes der Volkshochschule Verl, Harsewinkel und Schloß Holte-Stukenbrock vom 14.12.1977, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 18.12.2017
§ 1 Verbandsmitglieder
(1)
Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Stadt Harsewinkel vom
22.11.1977, des Rates der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock vom
28.11.1977 und des Rates der Gemeinde Verl vom 12.12.1977 haben die
genannten Gemeinden in Ausführung der §§ 4, 11 und 17 des 1. Gesetzes
zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 31.07.1974 (SGV. NW. S. 223) die
vorliegende Satzung vereinbart und schließen sich zu einem Zweckverband
im Sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 26.04.1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1969 (GV. NW. S. 514), zusammen.
(2) Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
§ 2 Name, Sitz, Dienstsiegel
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschule Verl – Harsewinkel -Schloß Holte-Stukenbrock“
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Schloß Holte-Stukenbrock.
(3)
Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur
Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 in der
Fassung vom 09.12.1969 (GV. NW. S. 937). Dieses enthält die Inschrift
„Volkshochschule Verl – Harsewinkel – Schloß Holte-Stukenbrock – “ und
das Landeswappen.
§ 3 Aufgaben
(1)
Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer
Volkshochschule (VHS). Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der
Weiterbildung gem. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 des 1. WbG.
(2)
Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und
Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet
parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Dozenten wird die
Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
(3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl
auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch
auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen
der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule
entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse,
Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.m.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1,
13 des 1. WbG anbieten.
(4) Im Interesse der
Fortentwicklung der Bildungsarbeit in allen beteiligten Gemeinden und
einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung ist die Arbeit der
Volkshochschule im Rahmen des Möglichen zu dezentralisieren.
§ 4 Rechtscharakter, Gliederung
(1)
Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine
öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung NW. Die von
ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei
abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten
Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(2) Die Volkshochschule unterhält Zweigstellen in Harsewinkel und Verl.
(3) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.
§ 5 Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§ 6 Verbandsversammlung
(1)
Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 6000 Einwohner einen
Vertreter in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die
Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für
Datenverarbeitung und Statistik. Die Zahl der Vertreter bleibt während
der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.
Soweit die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden der
Verbandsversammlung nicht angehören, sind sie berechtigt, an den
Sitzungen beratend teilzunehmen.
(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3)
Auf die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner
Stellvertreter (§ 15 Abs. 4 GkG) findet der § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
§ 7 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des
Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem
Verbandsvorsteher oder dem VHS-Leiter übertragen sind.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über
- Bestellung des Verbandsvorstehers,
- allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS,
- Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers
- (die
Ergebnisverwendung bzw. Behandlung des Fehlbetrages wird seit
Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement in der
Verbandsversammlung beschlossen.
- Ernennung, Einstellung,
Beförderung und Entlassung, Bezüge und Vergütung sowie Versorgung des
VHS-Leiters sowie der Angestellten des Zweckverbandes ab der,
Entgeltgruppe EG 9a, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das
allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
- Erwerb und
Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- Aufnahme
von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche
Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen.
- Erlass und Änderung von Satzungen, Honorarordnung, Gebührenordnung, Benutzungsordnung,
- Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
- Einrichtung, Art und Zahl der Fachbereiche,
- Vertretung des VHS-Leiters,
- Auflösung des Zweckverbandes,
- den Arbeitsplan (§ 18).
(3)
Die Verbandsversammlung entscheidet selbst über den Arbeitsplan, der
VHS-Leiter nimmt beratend teil. Der VHS-Leiter ist berechtigt, seine
Ansicht zur Gestaltung des Arbeitsplanes der Verbandsversammlung
darzulegen.
(4) Die Verbandsversammlung wirkt mit bei der Aufstellung und Fortschreibung des Weiterbildungsentwicklungsplanes.
§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung
Bekanntmachungsform
(1)
Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Änderungen
der Verbandssatzung, die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Auflösung
des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(3)
Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die
§§ 49 und 50 GO NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen des
Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
erfolgen im Amtsblatt des Kreises Gütersloh. Im übrigen finden die
Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
(5) Sind Bekanntmachungen
in der im Absatz 4 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder
sonstiger unabänderlicher Ereignisse nicht möglich, so erfolgen sie
durch Aushang in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen
Aushangkästen der Verbandsmitglieder. Sofern die Bekanntmachung nicht
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in
der durch Absatz 4 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden schriftlich
einberufen. Die Einladungen müssen mindestens eine Woche vor den
Sitzungsterminen abgesandt werden. Sie tritt wenigstens zweimal im
Rechnungsjahr, im übrigen nach Bedarf zusammen.
Der
Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vertreter oder ein Verbandsmitglied dies unter Angaben der zu beratenden
Angelegenheit verlangt.
(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.
(3)
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom
Verbandsvorsteher zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift
angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Verbandsvorsteher
Der
Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder für die Dauer seines
Hauptamtes gewählt.
Er wird von einem von ihm zu bestimmenden Beamten seiner Dienststelle vertreten.
§ 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers
(1)
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe
der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der
Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Darüber
hinaus hat der Verbandsvorsteher die Beschlüsse der Verbandsversammlung
vorzubereiten und auszuführen.
(2) Der Verbandsvorsteher ist
a) Dienstvorgesetzter des VHS-Leiters und der übrigen Bediensteten des Zweckverbandes,
b) Vorgesetzter des VHS-Leiters.
(3)
Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich
nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.
§ 12 Rechnungsprüfungsausschuss
(1)
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses wählt die
Verbandsversammlung drei Mitglieder, die für die Dauer der Amtszeit in
der Versammlung den Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Eine Person ist
als der/die Vorsitzende/n des Rechnungsprüfungsausschusses zu wählen,
die zwei weiteren Personen sind als Beisitzer zu wählen.
(2)
Für die Prüfung des Jahresabschlusses kann sich der
Rechnungsprüfungsausschuss bei der örtlichen Prüfung Dritter bedienen
(entsprechend § 105 GO).
§ 13 Bedienstete des Trägers
Zur
Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich tätige
Beamte, Angestellte und Arbeiter einstellen. VHS-Leiter, hauptamtlich
pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und
sonstige Mitarbeiter der VHS sind Bedienstete des Zweckverbandes.
§ 14 VHS-Leiter
(1)
Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlich pädagogischen
Mitarbeiter geleitet (VHS-Leiter). Er ist verantwortlich für die Arbeit
der Volkshochschule.
(2) Der VHS-Leiter hat folgende Aufgaben:
- langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
- Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
- Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule,
- Ausübung des Hausrechtes in Vertretung des Verbandsvorstehers.
(3) Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule sowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstigen Mitarbeiter. Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt er regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern durch.
§ 15 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt.
(2) Die Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen/Zweigstellen. Sie wirken mit an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
a) durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes für ihre Zweigstelle/ihren Fachbereich,
b) durch eigene Lehrveranstaltungen,
c) durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem VHS-Leiter.
§ 16 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
(2) Die
Aufgaben der Mitarbeiter richten sich nach dem mit ihnen
abgeschlossenen Dozentenvertrag. Sie können an der Planung von
Lehrveranstaltungen mitwirken durch
a) Vorschläge für die Arbeitspläne,
b) Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des VHS-Leiters.
(3)
Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter haben das
Recht, je Fachbereich 2 Sprecher zu wählen. Der VHS-Leiter hat zu der
erforderlichen Versammlung einzuladen. Die Sprecher haben das Recht,
zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern des betreffenden
Fachbereichs angehört zu werden.
§ 17 Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Mitarbeiter eingestellt.
(2)
Sie unterstützen den VHS-Leiter in der Planung und Durchführung der
Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der VHS
unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.
§ 18 Arbeitsplan
(1)
Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für ein Semester oder
Trimester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Arbeitsplan wird auf die in § 16 des 1. WbG genannten kommunalen Einrichtungen hingewiesen.
(3)
Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich
zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen
anderer Einrichtungen bekannt gemacht werden.
§ 19 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen aus dem Bereich der Verbandsmitglieder
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt den VHS-Leiter und die Leiter der
anerkannten Kultureinrichtungen aus dem Bereich der Mitglieder des
Zweckverbandes , insbesondere die Leiter der Büchereien, Bildstellen,
Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten
wenigstens einmal in jedem Arbeitsabschnitt der Volkshochschule zu einer
gemeinsamen Besprechung ein. In ihr werden Möglichkeiten der
Zusammenarbeit erörtert.
(2) Die Leiter der in Abs. 1genannten
Einrichtungen der Verbandsmitglieder haben sich über ihre
Arbeitsabsichten frühzeitig gegenseitig zu informieren und sind
gehalten, ihre Planungen gegenseitig zu fördern.
§ 20 Teilnehmer
Die
Teilnehmer der VHS haben das Recht, für die Kurse der VHS
(Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Stunden Dauer) je einen Vertreter
für 1 Jahr zu wählen. Die Kursvertreter eines Fachbereiches wählen
zwei Sprecher. Der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Wahlversammlung
einzuladen.
Die Sprecher haben das Recht, zur
Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden
Abteilung/des betreffenden Fachbereiches angehört zu werden.
§ 21 Gebühren
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gilt die von der Verbandsversammlung zu erlassende Gebührenordnung.
§ 22 Deckung des Finanz- und Sachbedarfes
(1)
Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der
Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten und vorhandenen
Einrichtungen werden der VHS von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Sie tragen zugleich die für die Nutzung der
Räume erforderlichen Sach- und Personalkosten (z. B. Wartungskosten.)
(2)
Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Zweigstellen in
Harsewinkel und Verl (§ 4 Abs. 2) trägt jede Gemeinde für ihre
Zweigstelle selbst. Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock stellt dem
Zweckverband als Gegenleistung zwei Büroräume unentgeltlich zur
Verfügung und übernimmt die für diese Räume anfallenden Nebenkosten.
Ferner erbringt die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock ohne Anspruch auf
Entschädigung für den Zweckverband die nicht volkshochschulspezifischen
Verwaltungsleistungen (z.B. Bearbeitung der Personalangelegenheiten,
Beschaffung von Büromaterial, Posteingang und -Abfertigung, technische
Abwicklung des Zahlungsverkehrs). Soweit erforderlich, werden die
Verbandsmitglieder über den Umfang dieser Leistungen eine besondere
Vereinbarung abschließen.
(3) Die Verbandsmitglieder sind
berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten, sofern zur
Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der
VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planungen des
betreffenden Verbandsmitgliedes übernehmen, wenn ihn das
Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt. Im
übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied
herzustellen.
(4) Soweit der Finanzbedarf des
Zweckverbandes nicht aus Gebühren und Zuschüssen gedeckt wird, erhebt
der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage
bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der
Verbandsmitglieder zureinen Hälfte, zur anderen Hälfte
nach dem Verhältnis der im Bereich der einzelnen Verbandsmitglieder
durchgeführten Lehrveranstaltungen. Maßgebliche Einwohnerzahlen sind
die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen
Wohnbevölkerungszahlen, die nach dem Finanzausgleichsgesetz den
Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr
zugrunde liegen.
Bei der Berechnung der Umlage für Kinderkurse kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
(5)
Der Verbandsvorsteher hat eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach
den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zu entwerfen und der
Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des
Rechnungsjahres hat der Verbandsvorsteher nach den für die Gemeinden
geltenden Vorschriften Rechnung zu legen.
§ 22 Auseinandersetzung
(1)
Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine
Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibenden Vermögens zu treffen.
(2) Die hauptamtlich
tätigen Beamten und Angestellten werden vom Rechtsnachfolger des
Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger
aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem
Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen in der Verbandsversammlung
übernommen. Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.
§ 23 Inkrafttreten
Der
Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde. An demselben tritt diese Satzung in Kraft. Der
Zweckverband nimmt seine Tätigkeit am 01.01.1978 auf.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.